Satzung des Tierschutzverein für den Rhein-Kreis Neuss e.V.

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der unter dem Namen „Tierschutzverein für den Rhein-Kreis Neuss e.V.“ eingetragene Verein hat seinen Sitz im Tierheim Oekoven, Neurather Str. 1-3 in 41569 Rommerskirchen und verfolgt folgende unmittelbar gemeinnützige Zwecke:
Für den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tierwelt in der Öffentlichkeit einzutreten und dazu beizutragen, die Tierwelt vor unnötigen Schmerzen und Leiden zu bewahren.
Zur Erfüllung dieser Ziele nimmt der Verein Fund-, Abgabe-, Pflege- und verletzte Wildtiere auf und vermittelt diese gegen Auslagenersatz in Form einer Schutzgebühr.

§2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein Aufwandsersatz für nachgewiesene Kosten, die auf Wunsch des Vorstandes im Interesse des Vereins entstanden sind, ist zulässig. Reisekostenersatz ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

§3 Mitgliedschaft & Ehrenmitgliedschaft
Der Beitritt zum Verein erfolgt in schriftlicher Form. Es steht jedem frei, die Mitgliedschaft zu beantragen, der sich zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mindestmitgliedsbeitrages verpflichtet.
Für minderjährige Mitglieder ist der Mitgliedsbeitrag auf die Hälfte reduziert.
Eine Mitgliedschaft ist ab der Vollendung des 10.Lebensjahres möglich.
Minderjährige Mitglieder üben ab Vollendung des 16. Lebensjahres das volle Stimmrecht aus, sind aber erst nach Vollendung der Volljährigkeit für Vorstands- oder Beiratsposten zugelassen.
Eine Ablehnung einer Mitgliedschaft bedarf einer einstimmigen Entscheidung des Gesamtvorstandes und darf nur gemäß des Grundsatzbeschlusses des deutschen Tierschutzbundes vom 14.09.2019 zum „Selbstverständnis“ erfolgen. Somit kann eine Mitgliedschaft abgelehnt oder aufgehoben werden, wenn es sich beim Mitglied oder Antragsteller um Entscheidungsträger oder aktive Ausführer in Berufs- und Hobbygruppen handelt, die nicht mit dem Vereinszweck vereinbar sind.
Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden. Für eine Ehrenmitgliedschaft kann jedes Mitglied vorgeschlagen werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zwecke des Vereins zu dienen und ihn zu fördern.
Das Bestehen eines Arbeitsvertrages mit dem Verein zu tariflichen Bedingungen für zu leistende Arbeit wird durch die Mitgliedschaft im Verein nicht berührt

§4 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er kann jederzeit erfolgen und ist unmittelbar gültig. Eine Kündigungsfrist gibt es nicht. Der Beitrag für das jeweils begonnene, bzw. laufende Jahr ist voll zu entrichten und wird nicht erstattet.

§5 Verwaltung des Vereins
Die Verwaltung des Vereins erfolgt durch den Gesamtvorstand.

6 Zusammensetzung und Amtszeit des Gesamtvorstands
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt und setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Beirat zusammen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandspositionen auf eine Person ist unzulässig.

7 geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein vollumfänglich nach außen. Zusätzlich trägt der geschäftsführende Vorstand die Gesamtverantwortung für das Tierheim und das darin beschäftigte Personal. Dazu ist er berechtigt im Namen des Vereins Verträge und Vereinbarungen zu schließen und zu treffen. Der Handlungsrahmen wir dabei durch die Rücklagen des Vereins beschränkt. Kredite und Anleihen sind durch Abstimmung und Entscheidung in der Mitgliederversammlung zu beschließen und können nur dann durch den Vorstand vorgenommen und beantragt werden. Seine Mitglieder sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in das Vereinsregister einzutragen.
2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister(in)
3. Zeichnungsberechtigt sind mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam.
4. Gegen Beschlüsse des Gesamtvorstandes kann der geschäftsführende Vorstand sein Veto einlegen, wenn alle 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands dies einstimmig entscheiden. Der Beschluss gilt dann als unwirksam. Im Übrigen wird mit einfacher Stimmmehrheit entschieden; bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag oder Beschluss als abgelehnt.
5. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Einberufung von Vorstandssitzungen, die mindestens alle 2 Monate stattzufinden haben. Der Vorsitzende muss den Vorstand binnen einer Woche einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes schriftlich an ihn einen dahingehenden Antrag stellen. Beide Einberufungen können auch fernmündlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
6. Die Ämter des geschäftsführenden Vorstands sind auf ein maximales Alter von 70 Jahren beschränkt. Ein Amtsantritt ist nicht zulässig, wenn das Höchstalter in der Amtszeit erreicht wird.
7. Die Position des 1. Vorsitzenden wird gemäß §40 BGB als hauptamtlicher Posten in Vollzeit besetzt. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorsitzende ist verpflichtet einen entsprechenden Anstellungsvertrag mit dem Gesamtvorstand auszuhandeln.

§8 Beirat
Der Beirat des Vorstandes setzt sich aus den folgenden Posten zusammen:
1. Beirat für Tiermedizin und Tiergesundheit
    Dieser Posten soll immer durch einen Veterinär besetzt werden.
2. Beirat für rechtliche Angelegenheiten
    Dieser Posten soll immer durch einen Rechtsanwalt besetzt werden.
3. Beirat für Nachwuchsförderung und Jugendarbeit
    Dieser Posten soll aus der Mitgliederversammlung gewählt werden.
    Die gewählte Person verpflichtet sich zur Fortbildung in den entsprechenden Themen, sowie zur aktiven Mitgestaltung der Nachwuchsförderung

Die Posten 1-3 werden ebenfalls alle vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Beiräte müssen Mitglied des Vereins sein.

§9 Schriftführer und Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung bestimmt per Wahl alle vier Jahre eine(n) Schriftführer(in) und zwei Rechnungsprüfer(innen).
Der/die Schriftführer(in) protokolliert alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, nimmt an allen Gesamtvorstandssitzungen teil, übt dort jedoch kein Stimmrecht aus. Die angefertigten Protokolle stellt der/die Schriftführer(in) der Mitgliederversammlung zusammengefasst zur Einsicht zur Verfügung.
Die Rechnungsprüfer(innen) prüfen die Buchhaltung und Jahresschlüsse des Vereins mindestens einmal pro Geschäftsjahr. Die Rechnungsprüfer(innen) tragen ihren Bericht zur Entlastung des Schatzmeisters der Mitgliederversammlung vor.

§10 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung ist jedes persönlich erscheinende Mitglied stimmberechtigt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Alle Beschlüsse werden – mit Ausnahme der in §13 und §14 geregelten Abläufe – mit einfacher Stimmmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet an einem vom Gesamtvorstand zu bestimmenden Tag statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand ein, sobald sich hierfür das Bedürfnis ergibt. Der Vorstand ist hierzu innerhalb von 14 Tagen verpflichtet, wenn dies von mindestens 5% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe an den Vorstand herangetragen wird.

Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich an alle Mitglieder und beinhaltet die Nennung aller Tagesordnungspunkte. Die Ladungsfrist für die Einladung beträgt 14 Tage.
Falls kein Mitglied dem widerspricht, können auch weitere Themen, Abstimmungen oder Verhandlungen in die Tagesordnung einer laufenden Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind in schriftlichen Protokollen niederzulegen. Die Protokolle sind von einem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer(in) zu unterzeichnen.
Die Versammlungsleitung übernimmt einer der Vorstandsvorsitzenden.

§11 Wahlen
Folgende Posten sind alle vier Jahre durch die Mitgliederversammlung zu wählen:

  1. Wahl des/der 1. Vorsitzenden
  2. Wahl des/der 2. Vorsitzenden
  3. Wahl der/des Schatzmeisters/in
  4. Wahl der Beiräte gemäß §8 Abs. 1-3
  5. Wahl der Rechnungsprüfer(innen)
  6. Wahl des/der Schriftführer(in)

Für die Wahlen soll von der Mitgliederversammlung ein Wahlhelfer per Nennung bestimmt werden, der nicht der Versammlungsleitung entsprechen darf.
Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, soweit keine geheime Wahl von der Mitgliederversammlung gefordert wurde.
Es können nur Mitglieder zur Wahl aufgestellt werden, die mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören.
Die Stimmauszählung übernimmt der bestimmte Wahlhelfer. Als gewählt gilt, wer die einfache Stimmmehrheit erhält. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl, bis ein klares Ergebnis vorliegt.
Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung nicht in einer Präsenzveranstaltung möglich ist, obliegt es dem Gesamtvorstand Briefwahlen zu organisieren, wenn Vorstandswahlen fällig sind.

§12 Ausfall und Rücktritt eines Vorstandes oder Beirates
Sämtliche Posten des Vorstandes und Beirates werden für zwei Geschäftsjahre gewählt.
Sollte ein Mitglied von seinem Posten – aus welchen Gründen auch immer – zurücktreten, oder sein Amt nicht mehr ausführen können, hat der Gesamtvorstand die Mitglieder darüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu informieren. Rücktritte von Posten sind schriftlich an den Vorstand zu erklären.
Handelt es sich um einen Posten des geschäftsführenden Vorstands, ist innerhalb von 4 Wochen nach dem Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, um den Posten für den Rest der regulären Amtszeit neu zu wählen.
Handelt es sich um einen Posten des Beirates, hat der Gesamtvorstand eine außerordentliche Vorstandssitzung abzuhalten, um eine vorrübergehende Besetzung aus den Reihen des Gesamtvorstandes zu beschließen. Zur nächsten Mitgliederversammlung ist der Posten dann neu für die restliche Amtszeit zu wählen.

§13 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können in einer Mitgliederversammlung von mind. ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sie sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt anzukündigen.

§14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit mind. ¾ der anwesenden Mitgliederstimmen beschlossen werden.
Sämtliche Rücklagen des Vereins sind in diesem Falle aufzulösen und dem Deutschen Tierschutzbund e.V., In der Raste 10, 53129 Bonn zu übergeben, der diese Mittel unmittelbar dem Tierschutz im Rhein-Kreis Neuss zuführen soll.

§15 Gerichtsstand
Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern oder Dritten ist die Zuständigkeit beim Amtsgericht Mönchengladbach.

§16 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde von den Mitgliedern des Vereins in einer Briefwahl zum 31.05.2021 beschlossen und tritt mit diesem Tag in Kraft.